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Sparen & Geldanlage

Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag

Ein Freistellungsauftrag kann verhindern, dass eine Bank innerhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags Kapitalertragsteuer einbehält. Er schafft keinen zusätzlichen Freibetrag je Bank.

Inhaltlicher Stand: Mit Rechenbeispiel

Wie hoch ist der Pauschbetrag?

Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt der Sparer-Pauschbetrag zum angegebenen Stand 1.000 € pro Person und Jahr. Bei zusammen veranlagten Ehegatten beziehungsweise entsprechend gleichgestellten Lebenspartnern beträgt der gemeinsame Betrag 2.000 €.

Der Pauschbetrag betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Er ist kein Mindestgewinn und wird bei ungenutztem Rest nicht ausgezahlt. Auch ein Übertrag ungenutzter Beträge in das nächste Jahr findet nicht einfach statt.

Auftrag und Pauschbetrag sind verschiedene Dinge

Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an das Institut, im Rahmen der gesetzlichen Regeln bis zur zugewiesenen Höhe vom Steuerabzug abzusehen. Er setzt insbesondere die erforderlichen Identifikationsangaben voraus. Mehrere Aufträge dürfen zusammen den persönlich verfügbaren Höchstbetrag nicht überschreiten.

Eine sinnvolle Verteilung orientiert sich an den erwarteten Erträgen der jeweiligen Bank oder Depotstelle. Ändert sich die Verteilung, sollten bestehende Aufträge und bereits verbrauchte Beträge berücksichtigt werden. Die Bank kann nicht automatisch sämtliche Aufträge bei anderen Instituten kennen.

Beispiel mit zwei Banken

Eine alleinstehende Person verteilt 600 € Freistellung auf Bank A und 400 € auf Bank B. Bei A entstehen 500 € relevante Erträge, bei B 450 €. Insgesamt sind das 950 €, also weniger als 1.000 €.

Trotzdem kann B zunächst auf 50 € Steuer einbehalten, weil dort nur 400 € freigestellt sind. Die ungenutzten 100 € bei A werden nicht automatisch übertragen. Eine zulässige Anpassung der Aufträge oder gegebenenfalls die Einkommensteuerveranlagung kann die Situation berücksichtigen.

Steuern nicht mit der Bruttorendite verwechseln

Für viele private Kapitalerträge gilt grundsätzlich ein gesonderter Steuertarif von 25 %, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Verlustverrechnung, Teilfreistellungen, ausländische Quellensteuern und individuelle Ausnahmen können die Rechnung verändern.

Bei Fonds können neben Ausschüttungen auch Vorabpauschalen steuerlich relevant sein. Eine pauschale Rechnung „alle Erträge minus 1.000 €, darauf immer derselbe Gesamtsatz“ bildet daher nicht jede Depotabrechnung ab. Der Pauschbetrag gehört zur Steuerbetrachtung, nicht zur Berechnung eines garantierten Anlageerfolgs.

Häufige Frage: Ist ohne Freistellungsauftrag alles verloren?

Nein. Ein Steuerabzug der Bank ist nicht zwangsläufig die endgültige Belastung. Je nach Fall kann zu viel einbehaltene Steuer über die Steuererklärung berücksichtigt werden. Ob dafür weitere Anträge oder Nachweise nötig sind, hängt von der persönlichen Situation ab.

Vom Begriff zur Rechnung

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Die Zahlenbeispiele sind eigene Modellrechnungen mit den jeweils genannten Annahmen. Allgemeine Information, keine individuelle Beratung. Hinweise zum Erstellungsprozess stehen unter Methodik des Lexikons.

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